Verwaltungsgerichtshof
04.05.1994
94/18/0213
Mit der Behauptung, es sei im Fall der Ausweisung seine "wirtschaftliche Existenzgrundlage" durch Beeinträchtigung seiner "beruflichen Aktivitäten" im Rahmen einer (näher bezeichneten) Handelsgesellschaft gefährdet, vermag der Fremde in Anbetracht seines kurzen und zur Gänze unerlaubten Aufenthaltes in Österreich keinen im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 relevanten Eingriff in sein Privatleben darzutun.