Verwaltungsgerichtshof
04.05.1994
94/18/0208
Die Behauptung des Fremden, die unverzügliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nehme ihm die Möglichkeit, sein Unternehmen zu veräußern, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung. Derartige Interessen können Grund für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993 sein.