Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0208

Rechtssatz

Die Behauptung des Fremden, die unverzügliche Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nehme ihm die Möglichkeit, sein Unternehmen zu veräußern, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung. Derartige Interessen können Grund für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993 sein.