Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5

Stammrechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach

dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine

Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit

zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung

nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991,

90/19/0320).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180206.X04