Verwaltungsgerichtshof
04.05.1994
94/18/0206
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5
Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach
dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine
Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit
zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung
nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991,
90/19/0320).
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180206.X04