Verwaltungsgerichtshof
01.02.1995
94/18/0201
Hat die Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 nicht darauf Bedacht genommen, daß der Fremde mit einer Österreicherin eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, bei ihr wohnt, für sie sorgt, und sie "rund um die Uhr" pflegt (es handelt sich um einen schwersten insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit renaler Insuffizienz, zweimaliger wenig erfolgreicher Nierentransplantation, Notwendigkeit einer Peritonealdialyse und vor allem um eine schwerste Retinopathie mit fast vollständiger Blindheit) und die Lebensgefährtin ohne Hilfe des Fremden hospitalisiert werden müßte, so ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde, hätte sie die privaten und familiären Interessen des Fremden entsprechend berücksichtigt, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.