Verwaltungsgerichtshof
08.09.1994
94/18/0189
Ausführungen dazu, daß die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren im Beschwerdefall nicht der Rechtslage entspricht, weil dem Fremden zwei gerichtliche Verurteilungen wegen lediglich nicht qualifizierten (einfachen) Diebstahls zu relativ geringen Geldstrafen zur Last liegen, welchen kein die hier in Betracht kommenden öffentlichen Interessen nachhaltig beeinträchtigendes Gewicht zukommt.