Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0189

Rechtssatz

Ausführungen dazu, daß die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren im Beschwerdefall nicht der Rechtslage entspricht, weil dem Fremden zwei gerichtliche Verurteilungen wegen lediglich nicht qualifizierten (einfachen) Diebstahls zu relativ geringen Geldstrafen zur Last liegen, welchen kein die hier in Betracht kommenden öffentlichen Interessen nachhaltig beeinträchtigendes Gewicht zukommt.