Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

94/18/0163

Rechtssatz

Eine österreichische Staatsangehörige, die der Fremde als seine "Bezugsperson" bezeichnet, ist nicht vom Schutzbereich von dessen "Familie" erfaßt (Hinweis E 24.3.1994, 94/18/0096).