Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

94/18/0153

Rechtssatz

Daraus, daß sich die Ehegattin des Fremden ebenso wie er seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte, läßt sich kein hoher Grad an Integration (weder des Fremden noch seiner Gattin) entnehmen.