Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0150

Rechtssatz

Die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde hat ohne Bindung an die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen des Gerichtes (hier betreffend die außerordentliche Strafmilderung) zu beurteilen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.