Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
94/18/0150
Die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde hat ohne Bindung an die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen des Gerichtes (hier betreffend die außerordentliche Strafmilderung) zu beurteilen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.