Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0169 B 24. November 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist der Sachverhalt, nicht dessen rechtliche Beurteilung.