Verwaltungsgerichtshof
14.04.1994
94/18/0114
Mit der - subsidiären - Anknüpfung an den inländischen Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens in seinem Paragraph 67, Absatz eins, stellt das FrG 1993 auf den Zeitpunkt des Beginnes des jeweiligen behördlichen Verfahrens ab; falls das Verfahren durch einen Antrag des Fremden in Gang gesetzt wird, ist dies der Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
94/18/0115 bis 94/18/0120