Verwaltungsgerichtshof
03.03.1994
94/18/0062
Die maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der Gesundheit anderer umfassen auch den Schutz der Lebensgefährtin eines Fremden vor von diesem ausgehenden Gewalttätigkeiten.