Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Geschäftszahl

94/18/0062

Rechtssatz

Die maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der Gesundheit anderer umfassen auch den Schutz der Lebensgefährtin eines Fremden vor von diesem ausgehenden Gewalttätigkeiten.