Verwaltungsgerichtshof
03.03.1994
94/18/0011
Das Verhalten eines Fremden, der bei seiner Einreise nach Österreich dem Grenzkontrollorgan eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, nämlich einen auf einen anderen Namen lautenden türkischen Reisepaß, in dem jedoch ein Lichtbild des Fremden angebracht ist, vorweist und sich so die Einreise ins Bundesgebiet verschafft, ist dem Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 zu unterstellen, wobei diese bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 auch die Annahme rechtfertigt, der Aufenthalt dieses Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen).