Verwaltungsgerichtshof
26.04.1996
94/17/0401
GRS wie VwGH E 1992/12/11 91/17/0018 1
(Nicht maßgeblich ist, ob die Räumlichkeiten bewohnbar sind)
Der Begriff "Dachgeschoß" ist weder im Stmk KanalabgabenG noch in der Stmk BauO definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes in seiner allgemeinen bzw fachspezifischen Bedeutung ist darunter ein (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen (Hinweis Koepf, Bilderwörterbuch der Architektur, 02te Auflage, S 104).