Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Geschäftszahl

94/17/0374

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0255 E 12. April 1989 VwSlg 12898 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124).