Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Geschäftszahl

94/17/0278

Rechtssatz

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt, und bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (Hinweis B 18.4.1988, AW 88/17/0004, 0005; B 28.8.1989, AW 89/17/0013).