Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/17/0278
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben. Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, daß die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, daß die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt, und bei Feststellungsbescheiden, daß die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (Hinweis B 18.4.1988, AW 88/17/0004, 0005; B 28.8.1989, AW 89/17/0013).