Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/17/0278
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Artikel 6, MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500 aus 1987,) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Artikel 6, MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (Paragraph eins, ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.