Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Geschäftszahl

94/17/0278

Rechtssatz

Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt der Einleitung eines bestimmten Verfahrens dann Bescheidcharakter zu, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind bzw damit die rechtliche Voraussetzung für weitere Verwaltungsakte geschaffen wird. Nur dann, wenn mit der Einleitung eines Verfahrens für sich allein keinerlei Rechtswirkungen verbunden sind, handelt es sich lediglich um eine Verfahrensanordnung ohne normative Wirkung und ohne Bescheidcharakter (Hinweis: E VfGH 30.11.1993, B 1011/93-14).