Verwaltungsgerichtshof
16.09.1994
94/17/0159
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280
Angesichts der Formulierung "... 2) eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, DIE DEM BERUFSSTAND der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder ANGEHÖRT" im Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG 1993 kann nicht daran gezweifelt werden, daß nach dieser Gesetzesstelle nur AKTIVE Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder zu Regierungskommissären bestellt werden können. Nichts anderes kann für die Worte "3) einen Rechtsanwalt oder 4) einen Wirtschaftstreuhänder" in Absatz 3, dieser Gesetzesstelle gelten, bei denen es sich offensichtlich nur um eine sprachliche Verkürzung der Regelung des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG 1993 handelt. Dies ergibt sich auch daraus, daß das Gesetz erkennbar mit dem dritten Satz des Paragraph 70, Absatz 3, legcit (Gefahr im Verzug) geringere Bestellungserfordernisse nicht gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG 1993, sondern gegenüber den ersten beiden Sätzen des Absatz 3, aufstellen wollte; mit anderen Worten, bei Gefahr im Verzug soll eine der dort genannten Personen vorläufig auch dann bestellt werden können, wenn weder eine Meldung nach dem ersten Satz des Absatz 3, vorliegt noch ein fachlich geeigneter Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder nach dem zweiten Satz des Absatz 3, im Einzelfall namhaft gemacht wurde.
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X07