Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1994

Geschäftszahl

94/17/0159

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/17/0160

94/17/0161

94/17/0280

Rechtssatz

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Bf mit der Anrufung des VwGH anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X02