Verwaltungsgerichtshof
16.09.1994
94/17/0159
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Bf mit der Anrufung des VwGH anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen.
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X02