Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

94/17/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 92/17/0019 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde berechtigt, den den letztinstanzlichen Bescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind. Der Vorstellungswerber hat somit ein mit einer Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt (Hinweis: E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).