Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

94/17/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/16 92/05/0340 1

Stammrechtssatz

Selbst eine unrichtige Begründung macht einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig.