Verwaltungsgerichtshof
20.09.1996
94/17/0122
Nach dem Ausscheiden des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers gehen die abgabenrechtlichen Agenden, die von den Geschäftsführern zu besorgen sind, mangels einer anderslautenden Regelung in die Verantwortung der verbleibenden Geschäftsführer über.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/16/0212 E 3. Oktober 1996