Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Geschäftszahl

94/17/0122

Rechtssatz

Nach dem Ausscheiden des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers gehen die abgabenrechtlichen Agenden, die von den Geschäftsführern zu besorgen sind, mangels einer anderslautenden Regelung in die Verantwortung der verbleibenden Geschäftsführer über.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/16/0212 E 3. Oktober 1996