Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1998

Geschäftszahl

94/17/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/17/0091