Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1998

Geschäftszahl

94/17/0090

Rechtssatz

Der Abgabentatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Tir BauO 1989 ist (für den Fall der Erlassung einer entsprechenden römisch fünf durch die Gemeinde) dann verwirklicht, wenn die Befreiung gem Paragraph 9, Absatz 3, Tir BauO 1989 rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die "Schaffung" von Abstellplätzen durch die Anmietung von Stellplätzen durch den AbgPfl, beseitigt die Rechtskraft der Bescheide betreffend die Befreiung von der Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins, Tir BauO 1989 noch nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/17/0091