Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
94/17/0002
Die Nichterteilung eines Abbruchbescheides selbst durch einen langen Zeitraum (hier durch mehr als 60 Jahre) kann bei der Beurteilung der vermuteten Konsensgemäßheit eines Gebäudes, das offenkundig den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung stehenden Bauvorschriften widersprach, nicht in Betracht gezogen werden.