Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
94/17/0002
Der Umstand, daß Unterlagen durch Kriegseinwirkungen oder ähnliche Ereignisse verlorengegangen sein könnten, ist - ähnlich wie bei sehr lange zurückliegenden Errichtungszeitpunkten des Gebäudes - einer jener Fälle, die es nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen lassen, die Konsensgemäßheit des Gebäudebestandes zu vermuten. Bei der Prüfung dieser Frage ist aber zu beachten, daß die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprachen (Hinweis: E 13.12.1985, 83/17/0221).