Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

94/17/0002

Rechtssatz

Aus Paragraph 185, Absatz eins, zweiter Halbsatz NÖ LAO 1977 ergibt sich, daß das Einhebungsrecht keinesfalls vor dem Recht zur FESTSETZUNG der Abgabe verjährt. Unter dem Recht zur Festsetzung der Abgabe ist nicht nur das Recht auf erstmalige Festsetzung der Abgabe durch die Abgabenbehörde erster Instanz, an die die Fälligkeit anknüpft, zu verstehen. Vielmehr ist mit dem Begriff der Festsetzung der Abgabe auch die Abgabenfestsetzung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erfaßt. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich insbesondere aus der Regelung des Paragraph 158 a, NÖ LAO 1977, der von "einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat", handelt. Mit der erstmaligen erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung, die an sich die Fälligkeit auslöst, an die wiederum die Einhebungsverjährung anknüpft, ist somit das Recht der Abgabenfestsetzung iSd Paragraph 185, Absatz eins, zweiter Halbsatz NÖ LAO 1977 noch nicht verbraucht.