Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Geschäftszahl

94/15/0147

Rechtssatz

Kommt neben betrieblicher auch eine private Nutzung in Betracht, zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher (überwiegender) betrieblicher Verwendung zum Betriebsvermögen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz

11.1 zu Paragraph 4,; E 17.1.1995, 94/14/0077).