Verwaltungsgerichtshof
22.11.1995
94/15/0147
GRS wie VwGH E 1990/04/03 87/14/0122 2
Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei ist insb die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).