Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Geschäftszahl

94/15/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 92/17/0083 7

Stammrechtssatz

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel entbindet die Beh dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben oder der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufstellt (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042).