Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
94/15/0109
GRS wie 84/15/0221 E 14. April 1986 VwSlg 6106 F/1986 RS 1
Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Dies gilt auch für den Fall, daß die "Berichtigung" zu Lasten des Abgabepflichtigen geht (Hinweis E 24.1.1964, 1961/63).