Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

94/15/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 93/15/0151 9

(hier Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 beurteilt)

Stammrechtssatz

Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Daß dieser Rahmen bei Paragraph 16, Absatz 2, BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich.