Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
94/15/0109
GRS wie VwGH E 1994/12/15 93/15/0151 9
(hier Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 beurteilt)
Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Daß dieser Rahmen bei Paragraph 16, Absatz 2, BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich.