Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
94/15/0109
Die von der Beschwerde gegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 vorgetragenen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern und eines Mißverhältnisses zwischen pauschalierten und tatsächlichen Aufwendungen bieten keinen Anlaß zu einem Vorgehen des VwGH iSd Artikel 140, Absatz eins, B-VG.