Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

94/15/0109

Rechtssatz

Die von der Beschwerde gegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 vorgetragenen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern und eines Mißverhältnisses zwischen pauschalierten und tatsächlichen Aufwendungen bieten keinen Anlaß zu einem Vorgehen des VwGH iSd Artikel 140, Absatz eins, B-VG.