Verwaltungsgerichtshof
21.03.1996
94/15/0085
In jenen Fällen, in welchen die Tätigkeit der Gesellschaft als Liebhaberei anzusehen ist, sind die auf die Beteiligten entfallenden Ergebnisse steuerlich unbeachtlich (Hinweis Zorn, Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, ÖStZ 1989, 271).