Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Geschäftszahl

94/15/0085

Rechtssatz

In jenen Fällen, in welchen die Tätigkeit der Gesellschaft als Liebhaberei anzusehen ist, sind die auf die Beteiligten entfallenden Ergebnisse steuerlich unbeachtlich (Hinweis Zorn, Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, ÖStZ 1989, 271).