Verwaltungsgerichtshof
21.03.1996
94/15/0085
Die objektive Ertragsfähigkeit ist wie die Gewinnerzielungsabsicht ein Sachverhaltselement. Die Abgabenbehörde hat diese unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.