Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Geschäftszahl

94/15/0085

Rechtssatz

Bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde (Hinweis E 6.12.1990, 90/16/0155, 0165, VwSlg 6559 F/1990).