Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Geschäftszahl

94/14/0166

Rechtssatz

Der Umstand, dass sämtliche, im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhandenen Aktiva in der Folge zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wurden, führt nicht dazu, dass auch sämtliche, im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhandenen Passiva - unabhängig von der Frage der Mittelverwendung - der neuen Einkunftsquelle zugeordnet werden könnten.