Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

94/14/0091

Rechtssatz

Bei der Frage der Einkunftsquelleneigenschaft ist jeder Betrieb für sich gesondert zu betrachten. Es sind daher bei der Liebhabereibetrachtung dieselben wirtschaftlichen Einheiten wie für die Gewinnermittlung heranzuziehen, weil die Grundlage für eine solche Beurteilung der steuerliche Gewinn ist (Hinweis E 5.10.1993, 90/14/0121).