Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
94/14/0091
Bei der Frage der Einkunftsquelleneigenschaft ist jeder Betrieb für sich gesondert zu betrachten. Es sind daher bei der Liebhabereibetrachtung dieselben wirtschaftlichen Einheiten wie für die Gewinnermittlung heranzuziehen, weil die Grundlage für eine solche Beurteilung der steuerliche Gewinn ist (Hinweis E 5.10.1993, 90/14/0121).