Verwaltungsgerichtshof
12.12.1995
94/14/0091
Auch vermietete Wirtschaftsgüter können zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung dem Betriebszweck unmittelbar dient (Hinweis E 9.5.1995, 94/15/0151; E 3.4.1990, 87/14/0122), und zwar insbesondere dadurch, daß sie zur Steigerung der Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit beitragen.