Verwaltungsgerichtshof
13.12.1995
94/13/0151
Sind die Besteuerungsgrundlagen (teilweise) GESCHÄTZT worden, hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht nur die Schätzungsberechtigung, sondern auch das Schätzungsergebnis zu begründen. Sie hat insbesondere den Denkprozeß darzulegen, der zu ihrem Schätzungsergebnis geführt hat (Hinweis Schimetschek,
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, in: SWK-Heft 11 aus 1995,, A 288).