Verwaltungsgerichtshof
24.01.1996
94/13/0069
Die Frage der Entstehung des Abgabenanspruches ist nur für die Frage der Bemessungsverjährung von Bedeutung. Da es sich jedoch bei der Erlassung eines Haftungsbescheides um eine Einhebungsmaßnahme handelt, ist für die Frage nach der Zulässigkeit eines Haftungsbescheides die Einhebungsverjährung gem Paragraph 238, BAO maßgebend, welche aber auf die Fälligkeit der Abgabe abstellt (Hinweis Ritz, BAO, Kommentar, S 516).