Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1997

Geschäftszahl

94/12/0345

Rechtssatz

Die Untersagung einer Nebenbeschäftigung, deren Ausübung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder zumindest zu einer erheblichen Verzögerung der Heilung bzw Verbesserung seines Leidenszustandes führen würde, ist gerechtfertigt.