Verwaltungsgerichtshof
16.04.1997
94/12/0345
Die Untersagung einer Nebenbeschäftigung, deren Ausübung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder zumindest zu einer erheblichen Verzögerung der Heilung bzw Verbesserung seines Leidenszustandes führen würde, ist gerechtfertigt.