Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1995

Geschäftszahl

94/12/0314

Rechtssatz

Das Verhalten einer anderen Zentralstelle entbindet die belangte Behörde ihrerseits nicht der vom Gesetz auferlegten Pflicht, über den von der Partei gestellten Antrag zu entscheiden, wenn sie diese Entscheidungspflicht auch (hier trotz mehrfacher Urgenz) mangels des gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG für die Bemessung der Zulage statuierten essentiellen Erfordernisses der Zustimmung des Bundeskanzlers und des BMF nur durch Abweisung des Ansuchens der Partei ausüben kann.