Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

94/12/0299

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der im ersten Satz verwendete Begriff REGELMÄßIG auf die aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienststelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten bezieht und die Einführung des kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/12/0350