Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
94/12/0299
Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der im ersten Satz verwendete Begriff REGELMÄßIG auf die aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienststelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten bezieht und die Einführung des kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0350