Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
94/12/0299
Aus Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 ist abzuleiten, dass für die Einbeziehung der Samstage sowie der Sonn- und gesetzlichen Feiertage zwingende dienstliche oder sonstige dienstliche Interessen gegeben sein müssen. Diese Bestimmung gilt für alle Formen der Dienstpläne. Die Einführung jeder Form des Schicht- und Wechseldienstes setzt außerdem voraus, dass aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss. Dies wird in Paragraph 48, Absatz 4, Satz 3 BDG 1979 ausdrücklich für den Schichtdienst ausgesprochen, gilt aber auch für den Wechseldienst, der sich vom Schichtdienst nur durch das Ausmaß der zeitlichen Überlappung des Dienstes des früher Dienst habenden Beamten mit dem des ihn ablösenden Beamten unterscheidet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0350