Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
94/12/0299
Auch in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 2, PVG trifft den Dienststellenleiter keineswegs die Pflicht, das Einvernehmen mit dem Personalvertretungs-Organ herzustellen. Es trifft ihn auch in diesem Fall nur die Pflicht, die geplante Maßnahme ohne Einvernehmen zu unterlassen und mit dem Personalvertretungs-Organ sachlich über Maßnahmen zu verhandeln. Zwischen den Mitwirkungsbefugnissen nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 PVG besteht daher nur ein gradueller Unterschied, weshalb Paragraph 10, Absatz 9, PVG bezüglich aller von den beiden Mitwirkungsbefugnissen angesprochenen Angelegenheiten die einzige Ausnahme ist, die dem Bediensteten bei der Kündigung und Entlassung ein selbständiges subjektives Recht wegen Verletzung von Vorschriften des PVG gegenüber dem Dienstgeber einräumt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0350