Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

94/12/0299

Rechtssatz

Durch die Verpflichtung des Dienststellenleiters einer nachgeordneten Dienststelle (einer Dienstbehörde), in den in Paragraph 9, Absatz 2, PVG genannten Angelegenheiten das Einvernehmen mit dem zuständigen Personalvertretungs-Organ herzustellen, wird im Außenverhältnis - dh gegenüber dem Beamten - kein NEUES (dienstbehördliches) Kollegialorgan geschaffen:

Entscheidungsträger einer derartigen dienstrechtlichen Maßnahme bleibt vielmehr gegenüber dem Beamten der Dienststellenleiter (die Dienstbehörde). Die Herstellung des Einvernehmens betrifft daher nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretung. Eine in Weisungsform vom Dienststellenleiter einer nachgeordneten Dienststelle zu treffende und auch getroffene Maßnahme ist nicht schon deshalb unverbindlich (rechtsunwirksam), weil sie mangels Herstellung des nach Paragraph 9, Absatz 2, PVG gebotenen Einvernehmens mit der Personalvertretung von einem unzuständigen Organ (iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG) erteilt wurde. Paragraph 9, Absatz 2, PVG begründet aber auch kein subjektives Recht des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber, dass

dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, bis entweder das Einvernehmen iSd Paragraph 10, Absatz 2, PVG hergestellt wird oder die Entscheidung des unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, ff PVG angerufenen Leiters der Zentralstelle getroffen wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/12/0350