Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
94/12/0299
GRS wie 97/12/0269 E 16. März 1998 VwSlg 14856 A/1998 RS 1
Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/12/0350