Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
94/12/0284
Die gesetzliche Regelung über den Versetzungssschutz bzw Verwendungsänderungsschutz bietet keinen Ansatz dafür, daß der Beamte, der in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, einen über den im Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 mit der Ressortzugehörigkeit abgesteckten Rahmen hinaus Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit (hier: Post) bzw zur Ausübung einer bestimmten Verwendung, sofern diese seiner Ausbildung und Verwendungsgruppe entspricht, hat.