Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/12/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0162 3

Stammrechtssatz

Der Beamte hat keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten in der bisherigen Art verwendet zu werden.